Dieser Rat ist nicht nur zuständig für Deutschland, sondern für den gesamten deutschen Sprachraum. Alle Anpassungen und Änderungen betreffen also die folgenden Länder bzw. Gruppierungen:
- Deutschland
- Österreich
- Schweiz
- Autonome Provinz Bozen-Südtirol
- die deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens
- die deutschsprachige Gemeinschaft des Fürstentums Liechtenstein
Das amtliche Wörterverzeichnis hat vorrangig die Zielgruppen
- Wörterbuchredaktionen,
- Zeitungs- und Nachrichtenredaktionen sowie
- Gesetz- und Verordnungsgebung
und konzentriert sich auf orthographische Zweifelsfälle und punktuell beobachtete Schreibentwicklungen.
Genug der Theorie – was hat sich geändert?
Zunächst einmal: Das amtliche Regelwerk hat geschlagene 348 Seiten. Die würde ich natürlich sehr gern mit Ihnen durchackern, aber wir beschränken uns hier wirklich erstens auf die Dinge, die sich geändert haben, und zweitens auf die, die für Sie vorrangig relevant sind.
2. Bindestrich oder kein Bindestrich, das ist hier die Frage
Bei der Verbindung des Wörtchens „nicht“ mit Adjektiven haben Sie jetzt (nahezu) jede Freiheit. Während beispielsweise eine Veranstaltung nur „nicht öffentlich“ oder „nichtöffentlich“ sein konnte, dies aber bitte niemals mit Bindestrich geschrieben werden durfte, dürfen Sie genau das nun auch tun. Ob zusammengeschrieben, getrennt oder doch mit Bindestrich: Alle drei Varianten sind korrekt. Nur einheitlich sollten Sie vorgehen.
3. Adieu, eingedeutschte Schreibweisen!
Einige eingedeutschte Schreibweisen fremdsprachlicher Begriffe haben die Anpassungen nicht überlebt – das hat in erster Linie den Grund, dass ihr Gebrauch nicht stattfand oder verschwindend gering war. Teilweise ist das auch wirklich gut so: So wurden zum Beispiel folgende Varianten gestrichen: Buklee, Dränage, Exposee, Frigidär, Jogurt, Katode, Kurtage, Panter, photogen, Polonäse, Spagetti und Tunfisch. (Und jetzt mal Hand aufs Herz: Rollen sich bei Ihnen nicht auch die Fußnägel hoch, wenn Sie „Polonäse“ oder „Buklee“ lesen, oder ist das mein persönliches Lektorenproblem?)
4. Komma bei erweitertem Infinitiv
Auch bei der Kommasetzung wird es systematischer: Erweiterte Infinitive werden ab jetzt immer mit Komma abgetrennt. Was ist ein erweiterter Infinitiv? Hier ein paar erläuternde Beispiele:
a. „Es fiel ihm schwer, nach den aufregenden Neuigkeiten einzuschlafen.“
Der Infinitiv ist hier „einzuschlafen“. Die Erweiterung des Infinitivs ist „nach den aufregenden Neuigkeiten“. Also liegt hier ein erweiterter Infinitiv vor – das Komma ist ab sofort zwingend.
b. „Es fiel ihm schwer(,) einzuschlafen.“
Auch hier ist der Infinitiv „einzuschlafen“. Allerdings haben wir hier keine Erweiterung, es handelt sich um einen einfachen Infinitiv. Einfache Infinitive können durch Komma abgetrennt werden, müssen es aber nicht. Tendenziell setze ich hier kein Komma, um den Lesefluss nicht zu unterbrechen.
Bisher gab es bestimmte Konstellationen, in denen ein Komma vor erweitertem Infinitiv zwingend war, in allen weiteren Fällen war es freigestellt. Nun ist es leichter: Setzen Sie es vor jedem erweiterten Infinitiv und Sie sind auf der (verhältnismäßig) sicheren Seite. Warum nur verhältnismäßig? Weil jede Regel ihre Ausnahmen hat, aber die sprengen hier den Rahmen – des Textes und Ihrer Aufmerksamkeitsspanne.
5. Gendern – immer wieder gern dabei
Auch zum Dauerbrenner Gendern gibt es Neuigkeiten: „Diese Wortbinnenzeichen gehören nicht zum Kernbestand der deutschen Orthografie.“ Das wurde schon Ende 2023 bekanntgegeben, hat nun aber zur Folge, dass die Wortbinnenzeichen NICHT in der entsprechenden Verwendung ins Regelwerk aufgenommen werden. Begründung: „Sonderzeichen innerhalb von Wörtern beeinträchtigen die Verständlichkeit, die Lesbarkeit, die Vorlesbarkeit und die automatische Übersetzbarkeit sowie die Eindeutigkeit und Rechtssicherheit von Begriffen und Texten. Diese Sonderzeichen als Bedeutungssignale innerhalb von Wörtern können nicht in das Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung aufgenommen werden, weil sie derzeit nicht wissenschaftlich eindeutig zu begründen sind. Andererseits kann der Rat nicht darüber hinwegsehen, dass Wortbinnenzeichen zur Kennzeichnung aller Geschlechter benutzt werden.“
An dieser Stelle sage ich immer gern, dass das Regelwerk nicht das Strafgesetzbuch ist. Sprich: Wenn Sie die neuen Zeichen verwenden wollen, auch in Ermangelung einer Alternative (abgesehen von der neutralen Schreibung), dann tun Sie es bitte (wenn Sie nicht gerade an einer Schule oder in der Verwaltung tätig sind). Seien Sie sich nur darüber im Klaren, dass dies dann nicht den amtlichen Regeln entspricht.
Sie wollen es ganz genau wissen?
Natürlich gibt es noch viele weitere Änderungen. Wenn Sie sich einmal das gesamte Regelwerk anschauen möchten, sind Sie hier genau richtig: https://www.rechtschreibrat.com/DOX/RfdR_Amtliches-Regelwerk_2024.pdf
Wer ganz konkret wissen möchte, was sich im Einzelnen im Vergleich zu vorherigen Regeln geändert hat, der sollte einmal hier schauen und wird ab Seite 30 fündig: https://www.rechtschreibrat.com/DOX/RfdR_Bericht_2017-2023.pdf
Dritte Möglichkeit: Schreiben Sie uns gern und stellen Sie ganz konkrete Fragen – wir gehen sehr gern mit Ihnen ins Gespräch und sind gespannt darauf, wie Sie die Änderungen finden.

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